Inkontinenzhilfen auf Rezept: Wann die gesetzliche Krankenkasse zahlt | Verbraucherzentrale.de

2023-03-16 17:06:24 By : Ms. Vicky Lei

Das Wichtigste in Kürze:

Bei Inkontinenz von Harn und/oder Stuhlgang gibt es Hilfsmittel, die von der Krankenkasse finanziert werden, sogenannte Inkontinenzhilfen. Dabei handelt es sich unter anderem um aufsaugende Inkontinenzhilfen, die Urin aufsaugen und speichern oder flüssigen Stuhl auffangen. Zu den aufsaugenden Inkontinenzhilfen gehören:

Aufsaugende Inkontinenzprodukte sind mehrschichtig aufgebaut: Durch ein weiches Innenvlies und aufsaugende und geruchsbindende Materialien werden Feuchtigkeit auf der Haut vermieden und Gerüche gebunden. Außerdem bestehen aufsaugende Inkontinenzprodukte aus einer feuchtigkeitsdichten Abschlussschicht und einer atmungsaktiven Außenschicht.

Inkontinenzhilfen ermöglichen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Umso wichtiger ist es, dass Sie die passenden Hilfen in guter Qualität zu finden. Bei der Wahl des richtigen Inkontinenzprodukts hilft es, Folgendes zu berücksichtigen.

Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzprodukten. Diese sind als Produktgruppe 15 des Hilfsmittelverzeichnisses gelistet.

Wichtig: Um Inkontinenzhilfen auf Kosten der Krankenkassen zu erhalten, benötigen Sie zunächst eine ärztliche Verordnung.

Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung, die das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Das heißt: Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf individuell notwendige Inkontinenzprodukte in ausreichender Qualität und Menge.

Wünschen Sie ein besonderes Inkontinenzprodukt oder eine höhere Anzahl als notwendig, dann müssen Sie die Mehrkosten selbst tragen. 

Gesetzlich Krankenversicherte können die von ihnen benötigten Inkontinenzprodukte nur bei Leistungserbringern beziehen, mit denen ihre Krankenkasse einen Vertrag geschlossen hat. Leistungserbringer sind zum Beispiel Sanitätshäuser und Apotheken.

Nach Erhalt der ärztlichen Verordnung sollten Sie Kontakt mit Ihrer Krankenkasse aufnehmen. Von der Krankenkasse erhalten Sie Adressen von Sanitätshäusern oder Apotheken, die mit der jeweiligen Krankenkasse einen Versorgungsvertrag über die Lieferung von Inkontinenzmitteln abgeschlossen haben. Hat Ihre Krankenkasse nur einen Vertragspartner, können Sie auf Kosten der Krankenkasse nur bei diesem Exklusivpartner die Inkontinenzhilfen beziehen.

Achtung: Wer ein Inkontinenzprodukt von einem Sanitätshaus oder einem anderen Fachhändler bezieht, mit dem kein Vertrag mit seiner Kasse besteht, muss sämtliche Kosten, die über dem Preis liegen, der mit dem Vertragspartner der Krankenkasse vereinbart ist, selbst zahlen.

Das Sanitätshaus oder die Apotheke darf auf Rezept regulär nur Produkte aushändigen, die im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sind oder die dem im Hilfsmittelverzeichnis festgelegten Standard entsprechen. Stehen mehrere Modelle zur Auswahl, können Sie die verschiedenen Varianten testen.

Als gesetzlich Versicherter haben Sie einen Anspruch auf 

gegenüber dem Unternehmen, das sie mit Inkontinenzprodukten versorgt. Der Fachhändler, z.B. das Sanitätshaus, ist verpflichtet, mit Ihnen das passende Produkt zu finden. Deshalb müssen die Vorlagen individuell ausgesucht und angepasst werden. Die Fachhändler sind verpflichtet, eine persönliche oder telefonische Beratung zur Ermittlung des individuellen Versorgungsbedarfs anzubieten. Außerdem müssen sie Ratsuchende auf die Kassenleistungen hinweisen. Wenn Kunden dies wünschen, müssen sie auch zu Hause beraten werden.

Außerdem haben Sie einen Anspruch auf Lieferung in neutralen Kartons. Die Liefermenge muss Ihren räumlichen Möglichkeiten entsprechen. Die Vertragspartner müssen grundsätzlich die vereinbarten Lieferfristen von 24 bis 72 Stunden einhalten. Außerdem muss eine Beratungshotline vorgehalten werden.

Gut zu wissen: Sollten die Produkte, die Ihnen im Rahmen der Regelversorgung zur Verfügung stehen, aus medizinischen Gründen nicht Ihren individuellen Bedürfnissen entsprechen, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse sprechen, bevor Sie sich das gewünschte Produkt in Eigenleistung kaufen. Hilfreich kann in solchen Fällen auch ein Attest Ihres behandelnden Arztes sein. In begründeten Ausnahmefällen können Krankenkassen eine vom Regelbedarf abweichende Versorgung bewilligen.

Wünschen Sie jedoch ohne medizinische Notwendigkeit ein höherwertiges Inkontinenzprodukt oder möchten eine höhere Anzahl von Inkontinenzvorlagen beziehen, müssen Sie die Mehrkosten als Eigenleistung übernehmen.

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten der Regelversorgung mit Inkontinenzhilfen. Sanitätshäuser und Apotheken rechnen dann direkt mit der Krankenkasse ab. Die Versorgung mit Inkontinenzhilfen und damit auch die Kosten werden in Verhandlungsverträgen, den sogenannten Beitrittsverträgen, geregelt.

Die gesetzlichen Kassen zahlen dann den jeweils mit Apotheken oder Sanitätshäusern vereinbarten Betrag. Grundlage der Abrechnung ist eine monatliche Pauschalvergütung. Diese monatliche Pauschalvergütung können Sie bei Ihrer Krankenkasse erfragen. Sie bewegt sich häufig zwischen 16 Euro bis 32 Euro.

Auf eigenen Wunsch kann der Versicherte eine höherwertige Versorgung mit Inkontinenzprodukten erhalten. Die Differenz zwischen Kassenerstattung und tatsächlichem Preis, die sogenannten Mehrkosten, zahlen die Betroffenen aus eigener Tasche. Diese Aufzahlung ist nicht mit der gesetzlichen Zuzahlung zu verwechseln (siehe nächster Punkt).

Die Zuzahlung zu Hilfsmitteln ist gesetzlich geregelt. Es gibt eine besondere Regelung für "zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel". Das sind Hilfsmittel, die nur einmal genutzt werden können – Inkontinenzhilfen zählen dazu. Hier ist die Zuzahlung abhängig vom Monatsbedarf. Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung müssen sich Patienten mit 10 Prozent oder maximal 10 Euro an den Kosten für den Erstattungsbetrag für den Monatsbedarf beteiligen.

Eine Ausnahme sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie müssen keine Zuzahlung leisten.

Kund:innen sollten sich bei Konflikten mit dem Lieferunternehmen unverzüglich an ihre zuständige Krankenkasse wenden. Diese muss dafür sorgen, dass die erforderliche Dienstleistung erbracht wird und ihre Versicherten die erforderlichen Hilfen kurzfristig sowie in richtiger Menge und Qualität erhalten.

Lässt sich die Situation nicht in ihrem Sinne regeln, können Versicherte den Anbieter auch wechseln. Die meisten Kassen haben Verträge mit mehreren Händlern. Darauf müssen sie ihre Versicherten hinweisen.